5.3 Zusammengefasst scheint der Beschwerdeführer auf der Sachverhaltsebene zu übersehen, dass der Beschuldigte aus Anlass im Zivilverfahren mit seinen entsprechenden Äusserungen bezweckte, die Argumente des Beschwerdeführers zu entkräften. Aus strafrechtlicher Perspektive ist festzustellen, dass die inkriminierten Aussagen nach Massgabe von Art. 14 StGB und mit Blick auf BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 gerechtfertigt sind, so sie denn überhaupt – was letztlich offen gelassen werden kann – tatbestandsmässig im Sinne von Art. 173 StGB oder 174 StGB oder Art. 23 Abs. 1 UWG waren.