gen aufsichtsrechtlich sanktionierten Rechtsanwalts im Übrigen gutgeheissen hat). Ohne Relevanz ist ebenfalls der beschwerdeführerische Hinweis auf BGE 135 IV 177 E. 4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich das Bundesgericht nicht – und schon gar nicht im hier einschlägigen Kontext – mit § 193 Deutsches StGB auseinandergesetzt, sondern bloss bei der Auflistung weiterführender Literatur notiert: «für das deutsche Recht zur "freiwilligen Zeugenaussage" vor der Polizei siehe THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Aufl., München 2009, N. 41 zu § 193 dStGB.»