oder Aufsichtsbehörde veranlasst haben, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass somit die inkriminierten «Ausführungen [des Beschuldigten] in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen» (Replik vom 11. September 2017, Art. 6). Zudem wurde dem Beschwerdeführer hier gar kein strafrechtsrelevantes Handeln unterstellt – anders als im dem Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2016 vom 30. August 2016 zugrundeliegenden Sachverhalt (wo die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde des wegen angeblich unnötig verletzender Äusserun-