Dieselbe Argumentation des begründeten Anlasses gilt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten Beschlusses des Obergerichts BK 17 22 vom 10. April 2017, welchen die beiden Beschwerdeführer im Verfahren BK 17 22 an das Bundesgericht weitergezogen haben, wo das Beschwerdeverfahren momentan hängig ist (Verfahrensnummer 6B_568/2017). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass nur weil weder der Beschuldigte noch das angerufene Zivilgericht im Verfahren ZK 17 155 – anders als im dem Beschluss des Obergerichts BK 17 22 zugrundeliegenden Zivilverfahren – eine Weiterleitung des Sachverhalts an eine Straf-