6 setze sich einer entsprechenden Verdächtigung aus. Der gewichtigste Unterschied aber ist, dass in BGE 99 IV 148 der getätigte Vorwurf nicht im Zuge eines Gerichtsverfahrens erfolgte, wo sich eine Partei gegen die Behauptungen der Gegenseite mit klaren Worten wehren darf. Vielmehr schrieb der dortige Angeklagte seiner Tante im Laufe einer Erbteilungsangelegenheit einen Brief unter anderem mit dem Inhalt: «Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass Dr. M. tatsächlich in Eurem Sinne handelt.