wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). 5.2 Die Kammer schliesst sich vorweg den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 3) sowie der Generalstaatsanwaltschaft (vorne E. 4.2) an. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus BGE 99 IV 148, weil der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt kaum vergleichbar gelagert ist. Dort warf der Angeklagte einem Rechtsanwalt vor, er handle in seinem eigenen Interesse. Hier hat der Beschuldigte (etwas schwächer) formuliert, der Beschwerdeführer