Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserungen der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. Der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB gelangt allerdings erst zur Anwendung, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Aufgrund von Art.