5 UWG-Widerhandlung schliesslich sei der Drittbezug nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Eine Anzeige bei der Anwaltsaufsicht mit den allfälligen disziplinarischen Folgen sei sehr wohl geeignet, wettbewerbsrechtlich auf den Markt Einfluss zu nehmen. Dass die unnötigen Aussagen eine abwertende Würdigung der Dienstleistungen des Beschwerdeführers darstellten, sei offensichtlich.