Das Bundesgericht habe bereits in einem Leitentscheid auf § 193 Deutsches StGB Bezug genommen, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren § 193 Deutsches StGB rechtsvergleichend geltend gemacht werde (BGE 135 IV 177 E. 4). Ergebe sich nun aus dem zwischenzeitlich ergangenen Entscheid ZK 17 155 vom 03. August 2017, dass die «Kritik» jedenfalls nicht von prozessualer Relevanz gewesen sei, so sei damit belegt, dass diese Ausführungen in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen würden. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte mit gleichem Aufwand eine Eingabe bei der Anwaltsaufsicht hätte einreichen können.