Rechtsvergleichend seien herabsetzende Äusserungen durch § 193 Deutsches StGB nicht gedeckt, zu denen der Verfahrensbeteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben hätten oder die in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen würden. Das Bundesgericht habe bereits in einem Leitentscheid auf § 193 Deutsches StGB Bezug genommen, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren § 193 Deutsches StGB rechtsvergleichend geltend gemacht werde (BGE 135 IV 177 E. 4).