Jedoch werde auch auf Art. 14 StGB Bezug genommen, weshalb diese Erwägung hier Geltung habe. Hinzunehmen sei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2). Rechtsvergleichend seien herabsetzende Äusserungen durch § 193 Deutsches StGB nicht gedeckt, zu denen der Verfahrensbeteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben hätten oder die in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen würden.