Es sei zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten jederzeit möglich gewesen wäre, seinen Verdacht direkt der Anwaltsaufsicht vorzutragen, statt im Zivilverfahren solche Behauptungen aufzustellen. Im Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2016 vom 30. August 2016 betreffend Verletzung einer Berufspflicht werde in E. 3.2.3 ausgeführt, «ein schwerer Vorwurf, wie namentlich die Unterstellung eines strafbaren Verhaltens, darf nur geäussert werden, wenn dafür ein begründeter Anlass besteht und dies zur Wahrung der Parteiinteressen des Klienten erforderlich erscheint». Zwar würden sich die Ausführungen auf das Anwaltsrecht beziehen. Jedoch werde auch auf Art.