Daraus erhelle, dass die Ausführungen des Beschuldigten – im Unterschied zum Sachverhalt im Beschluss BK 17 22 – jedenfalls nicht notwendig gewesen seien. Es handle sich um «Kritik», welche aus prozessualer Sicht nicht von Nöten gewesen sei und keinerlei Relevanz habe. Es sei zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten jederzeit möglich gewesen wäre, seinen Verdacht direkt der Anwaltsaufsicht vorzutragen, statt im Zivilverfahren solche Behauptungen aufzustellen.