Schliesslich sei das Verhalten der Klägerschaft die Veranlassung für die angriffigen Ausführungen des betreffenden Rechtsanwalts gewesen, weshalb die Ausführungen als gerechtfertigt nach Art. 14 StGB gewertet worden seien. Im vorliegenden Fall sei eine Weiterleitung jedoch gerade nicht erfolgt, sondern seien die Ausführungen vom Obergericht als «Kritik am Vorgehen des Anwalts» behandelt worden, ohne Folgegebung im Sinne einer Anzeige an die Anwaltsaufsicht. Daraus erhelle, dass die Ausführungen des Beschuldigten – im Unterschied zum Sachverhalt im Beschluss BK 17 22 – jedenfalls nicht notwendig gewesen seien.