Andere Verfügungen – insbesondere eine Anzeige an die Anwaltsaufsicht – erlasse das Obergericht nicht. Werde nun der Sachverhalt aus BK 17 22 mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt verglichen, sei festzustellen, dass dort eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft seitens des Gerichts erfolgt sei. Dies wohl deshalb, weil das Gericht von einer Verdachtslage ausgegangen sei. Schliesslich sei das Verhalten der Klägerschaft die Veranlassung für die angriffigen Ausführungen des betreffenden Rechtsanwalts gewesen, weshalb die Ausführungen als gerechtfertigt nach Art. 14 StGB gewertet worden seien.