4 handeln. Im hier interessierenden zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren (ZK 17 155) sei am 3. August 2017 jedoch ein Entscheid gefällt worden, in welchem das Obergericht zu den angezeigten Ausführungen angemerkt habe, «schliesslich kritisiert die C.________ das Vorgehen des Anwalts des Beschwerdeführers als nicht im Interesse des Mandanten.» Andere Verfügungen – insbesondere eine Anzeige an die Anwaltsaufsicht – erlasse das Obergericht nicht.