Auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das offenkundig erlaubt oder gar geboten sei, bestehe kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO dürfe deshalb ungeachtet dessen erfolgen, ob ein Straftatbestand erfüllt sei, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund bestehe (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 E. 2.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 265 vom 6. November 2015 E. 4.1). 4.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, im Beschluss des Obergerichts BK 2017 22 vom 10. April 2017 scheine es sich um einen ähnlichen Sachverhalt zu