Hier seien die Äusserungen der Rechtsschutzversicherung offensichtlich nicht in Bezug auf die Beeinflussung des Wettbewerbsverhältnisses gemacht worden, sondern im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren. Zwar könnte das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten durch herabsetzende Äusserungen beeinflusst werden. Die Äusserungen des Beschuldigten bezweckten aber einzig, die Argumente des Beschwerdeführers im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren zu entkräften. Auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das offenkundig erlaubt oder gar geboten sei, bestehe kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen.