Auch in Bezug auf die angebliche Widerhandlung gegen das UWG greife der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB. Zudem seien gemäss UWG nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren seien, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt seien und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgten. Hier seien die Äusserungen der Rechtsschutzversicherung offensichtlich nicht in Bezug auf die Beeinflussung des Wettbewerbsverhältnisses gemacht worden, sondern im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren.