Dass kein Verhalten wider besseres Wissen gegeben sei, sei in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit ausgeführt, aber zumindest implizit erkannt worden, indem ein Rechtfertigungsgrund des Beschuldigten angenommen worden sei. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Auch in Bezug auf die angebliche Widerhandlung gegen das UWG greife der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB.