Ausserdem scheine der Beschwerdeführer zwei Sachverhalte zu vermischen: Einerseits das Verfahren seines Klienten gegen dessen Arbeitgeber, um welches es im Schreiben des Beschuldigten vom 20. Januar 2017 gehe (vgl. Ziffer 10 der Beschwerde), und andererseits das Verfahren, das er im Namen seines Klienten gegen die Rechtsschutzversicherung angestrengt habe (vgl. Ziffer 9 der Beschwerde). Dass kein Verhalten wider besseres Wissen gegeben sei, sei in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit ausgeführt, aber zumindest implizit erkannt worden, indem ein Rechtfertigungsgrund des Beschuldigten angenommen worden sei.