BK 16 139 vom 4. Juli E. 4.3 und BK 17 22 vom 10. April 2017 E. 10.1). Inwiefern ein Verhalten wider besseres Wissen vorliege, ergebe sich weder aus der Strafanzeige noch aus den Ausführungen in der Beschwerde. Es reiche nicht aus, dass der Beschwerdeführer Formulierungen in einem Schreiben des Beschuldigten anders interpretiere. Ausserdem scheine der Beschwerdeführer zwei Sachverhalte zu vermischen: