4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Ausführungen des Beschuldigten seien über Art. 14 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) gerechtfertigt. Darauf könne sich eine Prozesspartei berufen, wenn ihre Ausführungen sachbezogen und auf das Notwendige beschränkt seien, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet seien (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1. f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 336 vom 26. November 2015 E. 3.3; BK 16 139 vom 4. Juli E. 4.3 und BK 17 22 vom 10. April 2017 E. 10.1).