3 stellt, der Beschwerdeführer habe «trotz rechtzeitigem Hinweis durch die Rechtsschutzversicherung die Zusammenarbeit mit dieser verweigert und sich direkt für ein rechtliches Vorgehen gegen die Rechtsschutzversicherung entschieden» (Stellungnahme vom 18. April 2016, S. 5). Da sich die Staatsanwaltschaft nicht (ausreichend begründet) mit den beschwerdeführerischen Vorbringen auseinandergesetzt habe, liege sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch eine Rechtsverweigerung vor. 4.2