4. 4.1 Der Beschwerdeführer erachtet also zwei Passagen einer Eingabe des Beschuldigten an das Obergericht des Kantons Bern vom 18. April 2017 als ehrverletzend beziehungsweise als Widerhandlung gegen das UWG. Einerseits werde in der Stellungnahme der Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer einzig aus Interesse am entsprechenden Mandat gehandelt habe und es werde dem Obergericht überlassen, allenfalls mit einer Anzeige an die Anwaltskammer zu gelangen (Stellungnahme vom 18. April 2016, S. 6). Andererseits werde die Behauptung aufge-