Im Übrigen wird durch die fraglichen Äusserungen in der Stellungnahme vom 18. April 2017 der Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Hinweise, dass Dritte davon Kenntnis erhalten hätten oder der Wettbewerb beeinflusst werden könnte, bestehen nicht. Das UWG ist somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. […].