Der Stellungnahme in einem Beschwerdeverfahren, d.h. im Rahmen eines Prozessrechtsverhältnisses, inhärent ist denn auch, dass die Äusserungen nicht gegenüber irgendwelchen Dritten erfolgten, sondern ausschliesslich gegenüber der Beschwerdeinstanz und dem Beschwerdeführer selbst. Weitere Personen bekommen diese Stellungnahmen nicht zu lesen, zumal die Stellungnahme eindeutig an die Beschwerdeinstanz adressiert ist. Im Übrigen wird durch die fraglichen Äusserungen in der Stellungnahme vom 18. April 2017 der Wettbewerb nicht beeinträchtigt.