Auf der Hand liegt denn auch, dass die entsprechenden Angaben für den Beschwerdeführer unvorteilhaft sind. Daraus erhellt, dass die fraglichen (mutmasslich ehrverletzenden) Äusserungen offensichtlich der notwendigen Begründung der Stellungnahme dienen. Die fraglichen Äusserungen des Angezeigten A.________ hängen offensichtlich mit dem beim Obergericht des Kantons Bern hängigen Beschwerdeverfahren (ZK 17 155) wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen, weshalb sie im strafrechtlichen Sinne gerechtfertigt sind. Es werden sachbezogene Argumente in vertretbarer Art und Weise dargelegt, ohne dass sie unnötig verletzend wirken.