_ zeigt sich der vorliegende Fall aber massgebend anders als in dem von ihm zitierten Bundesgerichtentscheid. Als Handelnder der Gegenpartei im Hauptverfahren und Mitglied des Kaders der C.________ Rechtsschutzversicherung gehört es zu den Aufgaben von A.________ die Stellungnahme zu Handen des Obergerichts des Kantons Bern zu begründen. Es liegt denn auch im Wesen einer Stellungnahme, dass Tatsachen erwähnt oder Werturteile abgegeben werden, welche den eigenen Standpunkt im Hauptverfahren, aber auch im Beschwerdeverfahren festigen. Auf der Hand liegt denn auch, dass die entsprechenden Angaben für den Beschwerdeführer unvorteilhaft sind.