3 Abs. 1 Bst. a UWG, da diese erfolgt sei, damit das Obergericht eine Anzeige an die Anwaltskammer prüfe, was einen eindeutigen (Dritt)Wettbewerbsbezug habe. […] Dem Anzeiger B.________ wird insofern zugestimmt, als grundsätzlich der Vorwurf, ein Anwalt handle einzig aus Interesse am entsprechenden Mandat, nicht nur dessen berufliches Ansehen berührt (was strafrechtlich irrelevant wäre), sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch. Entgegen den Ausführungen von B.________ zeigt sich der vorliegende Fall aber massgebend anders als in dem von ihm zitierten Bundesgerichtentscheid.