_) werde in besagter Stellungnahme zudem vorgeworfen, dass „[...]...der Anwalt des Beschwerdeführers trotz rechtzeitigem Hinweis durch die Rechtsschutzversicherung die Zusammenarbeit mit dieser verweigert und sich direkt für ein rechtliches Vorgehen gegen die Rechtsschutzversicherung entschieden [...]." Damit habe der Angezeigte offensichtlich wider besseres Wissens gehandelt, weshalb von Verleumdung ausgegangen werden müsse. Die Äusserung falle aber auch unter den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 Bst.