Mit dem Vorwurf, ein Anwalt bringe einen Prozess nur in Gang, weil er allein darauf einen Nutzen ziehen werde, berühre nicht nur dessen berufliches Ansehen, sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch (unter Hinweis auf BGE 99 IV 148). Ihm (B.________) werde in besagter Stellungnahme zudem vorgeworfen, dass „[...]...der Anwalt des Beschwerdeführers trotz rechtzeitigem Hinweis durch die Rechtsschutzversicherung die Zusammenarbeit mit dieser verweigert und sich direkt für ein rechtliches Vorgehen gegen die Rechtsschutzversicherung entschieden [...]."