In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. September 2017 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Am 27. September 2017 wies die 2. Strafkammer ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Präsidentin der Beschwerdekammer ab (SK 17 326). Am 29. September 2017 gab die Verfahrensleitung die voraussichtliche Kammerbesetzung bekannt.