Wie die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr zeigen, stehen zurzeit keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Verfügung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘200.00. 8 Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO).