9.5 Mit Blick auf das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme und des Vorliegens des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ist die angeordnete Sicherheitshaft von 2 ½ Monaten über das Strafende hinaus jedenfalls (noch) verhältnismässig, sofern das Verfahren mit der unter diesen Umständen gebotenen, besonderen Beschleunigung fortgeführt wird. Nach Vorliegen des Gutachtens der UPK Basel wird die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft neu überprüft werden müssen. Wie die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr zeigen, stehen zurzeit keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Verfügung.