Dieses Verfahren wurde bisher weder vom Regionalgericht noch dem Zwangsmassnahmengericht verzögert. Eine allfällige Verschleppung des Verfahrens wird daher vom Sachrichter im Verfahren auf Änderung der Sanktion zu berücksichtigen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 4.4.3). 9.5