Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die knappen zeitlichen Umstände hin, welche er nicht zu verantworten hat. Die ASMV entschied sich nach Vorliegen des für sie im Hinblick auf die Frage der Änderung der Sanktion relevanten Therapieberichts von Dr. med. D.________ erst nach drei Monaten für die Begutachtung. Dieser Umstand ist zwar verantwortlich dafür, dass die Sicherheitshaft über das Strafende hinaus angeordnet werden musste, stellt jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Haftverfahren dar. Dieses Verfahren wurde bisher weder vom Regionalgericht noch dem Zwangsmassnahmengericht verzögert.