Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 92 E. 3.1, 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2). 9.4 Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die knappen zeitlichen Umstände hin, welche er nicht zu verantworten hat.