Dies obwohl er seine Strafe am 16. Januar 2017 vollständig abgesessen habe. Diese Umstände zeigten die Unverhältnismässigkeit der Anordnung von Sicherheitshaft. Falls die Wiederholungsgefahr bejaht werden würde, bestünde zudem die Möglichkeit der Anordnung einer ambulanten Therapie gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. f StPO. An diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer auch in der Replik fest.