Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vollzugsbehörde erst so knapp vor Strafende eine stationäre Begutachtung bzw. Sicherheitshaft anordne, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, zumal es keinen Grund gegeben habe, dies erst jetzt zu machen. Der Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ stamme vom 11. Juni 2016 und habe der Vollzugsbehörde bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen.