8. Das Zwangsmassnahmengericht begründete, weshalb es auf den Bericht von Dr. med. D.________ abstellte und es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Massnahme sowie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte. Dass der Beschwerdeführer die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts für falsch hält, stellt keine Gehörsverletzung dar. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie vom Beschwerdeführer gerügt, liegt folglich nicht vor.