Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von Dr. med. D.________ als völlig unmotiviert bezeichnet wurde und er erst seit der Einleitung des nachträglichen Verfahrens Kooperationsbereitschaft signalisierte, können seine Beteuerungen nicht als ernsthafte Absichten gewertet werden. So geht aus dem Austrittsbericht der UPK Basel hervor, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Aussagen, an den bisherigen Psychotherapieangeboten nur teilgenommen habe, damit ihm nichts vorgeworfen werden könne.