Der Austrittsbericht der UPK Basel halte zudem fest, dass bei Eintritt sowie Austritt keine Hinweise auf aktuelle Eigen- und Fremdgefährdung vorgelegen habe. 7.3 Die KoFako hielt in ihrer Beurteilung vom 8. August 2016 fest, dass sie eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers für vertretbar halte, sofern den vorliegenden Risikofaktoren mit Fortführung einer ambulanten Therapie und dem Vorliegen eines umfassenden und langfristigen Betreuungssettings entgegengewirkt werde. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, empfehle die KoFaKo den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen.