Dabei sei es nie zu einer engeren Beziehung gekommen, da der Beschwerdeführer damit abgeschlossen habe. Auch ausserhalb des Strafvollzugs habe er keinen Kontakt zu Frauen, ausser gelegentlich zu seinen Schwestern. Das Vorliegen des Risikofaktors «erneute Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und ihm nahestehenden Frauen» sei zu verneinen. Der Austrittsbericht der UPK Basel halte zudem fest, dass bei Eintritt sowie Austritt keine Hinweise auf aktuelle Eigen- und Fremdgefährdung vorgelegen habe.