Zudem möchte er in ein betreutes Wohnen gehen. Die Vorinstanz lege denn auch nicht dar, welche konkrete Gefahr bei seiner Entlassung drohe. Auch in seiner Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren würde (Anmerkung: gleichzeitig Wohnort des Ex-Ehemannes des Opfers), sondern es seine ernsthafte Absicht sei, nach seiner Entlassung in ein betreutes Wohnen zu gehen. Er habe bereits im Verlaufe des Strafvollzugs Kontakt zu weiblichen Bewohnerinnen gehabt. Dabei sei es nie zu einer engeren Beziehung gekommen, da der Beschwerdeführer damit abgeschlossen habe.