Mit Verweis auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 8. August 2016 sowie den Umstand, dass er seit der Anlasstat trotz des offenen Vollzugs keine einzige strafbare Handlung mehr begangen habe, bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Zudem sei er bereit, sich nach einer Entlassung einer ambulanten Therapie in einem engmaschigen Setting zu unterziehen und sich von einem Beistand betreuen zu lassen. Zudem möchte er in ein betreutes Wohnen gehen.