5 tig wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde und es damit um die Verhütung schwerwiegender Delikte geht. 7.2 Mit Verweis auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 8. August 2016 sowie den Umstand, dass er seit der Anlasstat trotz des offenen Vollzugs keine einzige strafbare Handlung mehr begangen habe, bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Wiederholungsgefahr.