7. 7.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann nach der Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungsund grundrechtskonformer Massnahmenzweck.