_ habe in seinem Zwischenbericht vom 19. Dezember 2016 ausgeführt, dass diese Einordnung nachvollziehbar und plausibel sei, diese sich in den vorliegenden Therapie- und Vollzugsberichten widerspiegle und mit dem bisherigen Explorationsverlauf und der vom Exploranden gezeigten psychopathologischen Symptomatik vereinbar sei. In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer zudem auf den als Beilage 16 eingereichten Austrittsbericht der UPK Basel vom 20. Januar 2017, in welchem eine schizotype Störung differentialdiagnostisch ausgeschlossen werden könne. 6.2 Aus dem von Dr. med.