6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Er macht geltend, Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ gingen in ihren Gutachten vom 2. Juli 2008 sowie vom 1. November 2013 einheitlich von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus. Dr. med. G.________ habe in seinem Zwischenbericht vom 19. Dezember 2016 ausgeführt, dass diese Einordnung nachvollziehbar und plausibel sei, diese sich in den vorliegenden Therapie- und Vollzugsberichten widerspiegle und mit dem bisherigen Explorationsverlauf und der vom Exploranden gezeigten psychopathologischen Symptomatik vereinbar sei.